Was sagt die Arbeitsstättenverordnung zu Temperatur und Luftfeuchtigkeit?

Der Sommer 2018 wird als eine bedeutende Dürreperiode in Erinnerung bleiben und einen bleibenden Eindruck im kollektiven Gedächtnis hinterlassen. Während die Erinnerungen noch frisch sind, sind viele Deutsche wahrscheinlich eher von den bemerkenswert hohen Temperaturen dieser Jahreszeit beeindruckt. Dies führte zu erneuten Diskussionen über die Überarbeitung der Arbeitsplatzverordnung für Bürogebäude, insbesondere in Bezug auf die Raumluftqualität. Wie dieser Bericht zeigt, sind die deutschen Richtlinien zu Arbeitsbedingungen, einschließlich der Luftfeuchtigkeit im Büro und der Arbeitsstättenverordnung zur Luftfeuchtigkeit, bereits nahezu optimal. Aktuelle Standards gewährleisten angemessene Luftfeuchtigkeitswerte im Büro, die den in der Gesetzgebung festgelegten Anforderungen für die Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz entsprechen. Die Arbeitsstättenverordnung zur Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz und die Vorschriften zur Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz spielen eine entscheidende Rolle für die Gesundheit der Beschäftigten und den Arbeitsschutz in Bezug auf die Luftfeuchtigkeit. Diese Regelungen betonen die Bedeutung einer geeigneten Luftfeuchtigkeit im Büro, um den gesetzlichen Standards zu entsprechen und den Komfort aller zu gewährleisten.

Ein Wechselbad der Bedürfnisse

Bevor wir uns den Details der Arbeitsstättenverordnung zuwenden, sollte aber noch einmal kurz auf dessen medizinische Notwendigkeit eingegangen werden. Das menschliche Wohlbefinden wird in erster Linie durch die Aktivität der körpereigenen Thermoregulation definiert. Diese ist eng mit dem Blutkreislauf verknüpft und passt die Körper-Temperatur an, sobald die äußeren Umstände Kältestress oder eine hohe Wärmebelastung auslösen. Gesundheitlich angeschlagene oder vorgeschädigte Menschen, deren Kreislauf ohnehin stark beansprucht wird, sind daher besonders temperaturempfindlich. Doch selbst bei vollkommen gesunden Menschen fällt die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit rapide ab, wenn das Raumklima um mehr als 5 Grad von der sogenannten “Wohlfühl-Temperatur” abweicht.

Zu warm im Büro?
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Jener Begriff wird auch deswegen von jedem Allgemeinmediziner etwas anders definiert, weil subjektive Empfindungen in seine Wahrnehmung mithineinspielen. Der Wert wird für Büro- und Innenräume aber grundsätzlich mit 18 – 20 °C wiedergegeben. Im Zusammenhang mit der körperlichen Leistungsfähigkeit darf darüber hinaus die “gefühlte Temperatur” jedoch nicht außer Acht gelassen werden. Denn damit wird letztlich der Umstand umschrieben, dass die individuelle Wahrnehmung mitunter erheblich vom tatsächlichen Raumklima abweichen kann. So wird Kälte in feuchter und windiger Umgebung um bis zu 20 Grad kühler empfunden. Bei Temperaturen über 26 °C stellt wiederum hohe Luftfeuchtigkeit eine große Belastung für den menschlichen Organismus dar. Die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter gilt daher auch als Produkt der klimatischen Bedingungen sowie der Höhe der Luftfeuchtigkeit im Büro. Umso erstaunlicher, dass die deutsche Arbeitsstättenverordnung erst vor weniger als 20 Jahren um diese Aspekte erweitert wurde.

Die ersten Vorgaben für einen angenehmen Arbeitsalltag

Dabei muss man den gesetzgebenden Instanzen aber zumindest zugutehalten, dass sie sich schon sehr früh bemühten, den Arbeitsalltag angenehmer zu gestalten. So gehen die Anfänge der heutigen europäischen Arbeitsschutzgesetze auf den im Januar 1723 veröffentlichen Erlass des russischen Zaren zurück. Peter, der Große hegte seinerzeit große Zweifel daran, dass die Angestellten der Tulaer Gewehrfabrik ihr maximales Leistungslevel erreichten. Als direkte Konsequenz davon formulierte er detaillierte Anweisungen zu den Vorgängen der innerbetrieblichen Qualitätskontrolle sowie den Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für die mittlere Verwaltungsebene. So wurde der Fabrikinhaber unter anderem angewiesen, den Mitarbeitern im Büro Wohnunterkünfte zur Verfügung zu stellen, die mit seinem vergleichbar seien. Dass der Zar seinen Erlass nicht als reine Worthülsen gedeutet sehen wollte, verdeutlicht ein Blick auf die bei Zuwiderhandlung drohenden Sanktionen: So sei “den Büroangestellten der Wodka-Genuss während der Arbeitszeit 12 Monate lang zu verweigern”. Darüber hinaus wäre der Fabrikleiter zu erschießen. Mit solch drakonischen “Motivierungs”-Maßnahmen war die deutsche Arbeitsstättenverordnung 1999 natürlich nicht mehr versehen. Eine Anwaltskanzlei aus Gütersloh sah dennoch einigen Optimierungsbedarf.

Messgeräte von Brune

Schließlich hatten die Messungen in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten ergeben, dass das Raumklima mehrfach über 32 °C stieg, obwohl die Luft-Temperatur an jenen Tagen zum Teil deutlich darunter lag. Der Zorn der Kanzleimitarbeiter entzündete sich vor allem an den großen Fensterflächen, die bei direkter Sonneneinstrahlung einen Treibhauseffekt hervorrufen würden, der ohne Zuhilfenahme moderner Klimatechnik nicht in den Griff zu bekommen wäre. Das Bielefelder Landgericht kam zu demselben Schluss und sah sich veranlasst, den Grenzwert für die Rauminnentemperatur auf 26 °C festzusetzen. Mit dem richterlichen Urteilsspruch war damit die Grundlage geschaffen worden, dass im Gesetzestext der Arbeitsstättenverordnung der Luftfeuchtigkeit und dem Raumklima mehr Platz eingeräumt wurde. Die Aufgabe, diese Vorschriften auch vollumfänglich umzusetzen, obliegt im Grunde den Vermietern bzw. dem Bauträger. In letzter Instanz ist aber natürlich der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze seiner Angestellten getroffen werden. Dass im Wortlaut der Arbeitsstättenverordnung weder Luftfeuchtigkeit noch Büroräume inbegriffen sind, erscheint dabei zunächst etwas paradox.

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Gesetzgebung mit kreativem Spielraum

Dieser Umstand lässt sich überwiegend darauf zurückführen, dass das deutsche Justizsystem in Verordnungen ausschließlich allgemeine Richtlinien festhält, um einen möglichst großen Geltungsbereich damit abzudecken. Richter sprechen in diesem Falle von “unbestimmten Rechtsbegriffen”, die sich je nach Sachlage relativ frei interpretieren lassen. Demnach befasst sich auch die Arbeitsstättenverordnung nur sehr kurz mit der Gefährdungsbeurteilung zur Temperatur am Arbeitsplatz. Der entsprechende Passus sagt im Wesentlichen aus, dass die Räumlichkeiten während der Arbeitszeit keine gesundheitsschädlichen klimatischen Bedingungen aufweisen dürfen. Der Arbeitgeber muss vor der Installation der verschiedenen Schutzeinrichtungen sowohl die körperliche Beanspruchung seiner Angestellten als auch den Grad der Sonneneinstrahlung in seine Überlegungen miteinbeziehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift wurden allerdings Räume, in denen aus betriebstechnischen Gründen jederzeit eine bestimmte Luftfeuchtigkeit bzw. Temperatur vorherrschen muss. Und da fast alle industriellen Produktionsstätten sowie weite Teile der Dienstleistungsbranche davon tangiert werden, beschränkt sich die Gültigkeit der Arbeitsstättenverordnung auf Bürogebäude bzw. Unternehmen, in denen geistige und verwaltende Tätigkeiten vorherrschen.

Die Arbeitsstättenverordnung gibt die Richtlinie
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Konkrete Angaben zu einzelnen Sachverhalten sind wiederum erst im Anhang der Arbeitsstättenverordnung zu finden. Hier wurden sogenannte Arbeitsstättenregeln (ASR) definiert, von denen sich der Paragraf 3.5 mit der Raumtemperatur befasst, während ASR 3.6 die Vorschriften zur Zusammensetzung der Raum-Luft sowie den Wert der darin enthaltenen Feuchtigkeit konkretisiert.

Gesellschaftlich zunehmend relevant: (B)innenklima am Arbeitsplatz

Unter dem Punkt 3.5 wurde die vorgeschriebene Mindesttemperatur am Arbeitsort dabei an die Art der dort durchgeführten Tätigkeiten angepasst. So schwankt der Wert schließlich zwischen 12 (bei leichten, sitzenden Arbeiten) und 20 °C (schwere, körperliche Belastung). Abgesehen davon sind in den Toiletten zumindest 21 sowie in den Dusch- und Waschräumen nicht weniger als 24 °C zu gewährleisten. Sind jene Bedingungen mit herkömmlichen Mitteln über längere Zeiträume nicht zu realisieren, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet

  • die Pausenzeiten zu verlängern
  • die Kleidungsvorschriften zu lockern oder
  • zusätzliche Heizelemente bzw. moderne Klimatechnik zu installieren

Ausnahmen von diesen Grenzwerten gestattet die Arbeitsstättenverordnung ausschließlich im Sommer. So darf das Raumklima bei Außentemperaturen von über 26 °C auf maximal 30 Grad ansteigen. In diesem Falle sind die Arbeitgeber jedoch dazu angehalten, die einfallende Sonneneinstrahlung weitgehend zu minimieren. Geeignete Mittel dafür wären unter anderem:

  • Sonnenschutzvorrichtungen (etwa getönte Scheiben)
  • Reflektierende Abdeckungen vor den Fenstern
  • Installierung von Vordächern, um zusätzlichen Schattenwurf hervorzurufen
  • Die Platzierung großvolumiger Pflanzen im Fenster-Bereich (reduziert die UV-Belastung)
Klimatechnisch sollte ein auszuhaltendes Umfeld geschaffen werden
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Darüber hinaus ist bei solchen Bedingungen zu prüfen, ob sich das Büro auch über Nacht von der Klimaanlage abkühlen lässt. Das sich dies aus finanziellen Gründen nicht immer umsetzen lässt, steht natürlich außer Frage. Drastische Maßnahmen sieht der Gesetzgeber dagegen vor, wenn dieTemperatur im Büro 35 °C übersteigt: Dann sind sämtliche Tätigkeiten einzustellen, solange keine Luftduschen installiert, isolierende Schutzkleidung ausgegeben oder sehr großzügige Pausenzeiten gewährt werden.

Der Sauerstoff, aus dem die Träume sind

Von der Höhe der durchschnittlichen Luftfeuchtigkeit im Büro abgesehen, haben die Behörden in der ASR 3.6 vor allem Bezug auf die Schadstoffkonzentration der Raum-Luft genommen. Für die Lufthygiene wurden dazu spezielle Anforderungen an den Kohlenstoffdioxidgehalt formuliert. Dieser bedarf bei einem Wert unterhalb von 1.000 ppm (parts per million) keiner besonderen Maßnahmen. Zwischen 1.000 und 2.000 ppm sind jedoch verstärkte Lüftungsaktivitäten in Betracht zu ziehen. Schließlich schreibt die Arbeitsstättenverordnung oberhalb jener Konzentration vor, dass zusätzliche Lüfter installiert oder aber die Zahl der Beschäftigten reduziert werden muss.

Bezüglich der Schadstoffbelastung sind Arbeitgeber dazu angehalten, die Arbeitsräume regelmäßig zu lüften, was durch

  • Fensterlüftung
  • maschinelle Lüfter und
  • durchgehenden Luftaustausch über offene Fassadenelemente

erfolgen kann. Darüber hinaus ist die Raumluft angemessen zu filtern, indem betriebsbedingte Verunreinigungen entweder abgesaugt oder durch den Einsatz moderner Luftbefeuchter dauerhaft gebunden werden.

Was uns schließlich zu den Grenzwerten führt, die die Arbeitsstättenverordnung der Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz zugeordnet hat. Ähnlich wie bei den Innentemperaturen wurden diese gestaffelt und starten mit 20 °C und der maximalen relativen Luftfeuchtigkeit von 80 Prozent. Dem Zusammenhang zwischen dem menschlichen Wohlbefinden und der durchschnittlichen Luftfeuchte wird aber vor allem am gegenüberliegenden Ende der Skala Rechnung getragen: Sobald die Innentemperaturen 26 °C übersteigen, muss die Luftfeuchtigkeit mithilfe moderner Luftentfeuchter auf maximal 55% begrenzt werden. Alternativ dazu können natürlich auch zahlreiche Zimmerpflanzen eingesetzt werden, um die Feuchtigkeit aus der Luft zu filtern. Gerade innerhalb sehr großzügig dimensionierter Räumlichkeiten bewirken Luftbefeuchter und Luftentfeuchter jedoch einen wesentlich höheren Effekt. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sind sie heutzutage üblicherweise Bestandteil komplexer Klimaanlagen.